Satzung

S a t z u n g 

der St. Sebastianus – Schützenbruderschaft Merkstein 1633 e. V.

 § 1

Die Bruderschaft trägt den Namen „St. Sebastianus – Schützenbruderschaft Merkstein 1633 e. V.” in Herzogenrath – Merkstein. Sie ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen und hat ihren Sitz in Herzogenrath – Merkstein.

§ 2

Wesen und Aufgabe

Die St. Sebastianus – Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von christlichen Männern, die sich zu der Lehre der katholischen Kirche und zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e. V. bekennen.

Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Zur Bruderschaft gehören eine Jungschützen- und Schülerschützenabteilung.

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften

“für Glaube, Sitte, Heimat“

stellen die Mitglieder der St. Sebastianus – Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

  1. Bekenntnis des Glauben durch

a)      aktive religiöse Lebensführung

b)      Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit

c)      Werke christlicher Nächstenliebe

  1. Schutz der Sitte

a)      Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben

b)      Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit

c)      Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

  1. Liebe zur Heimat durch

a)      Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn

b)      tätige Nachbarschaftshilfe

c)      Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

  1. Nichtkatholische christliche Mitglieder, verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf dies Grundsätze.

§ 3

Die St. Sebastianus – Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linier eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Bruderschaft verteilt jeweils am Patronatsfest im Januar 6.000 kleine Brezeln und eine Anzahl großer Brezeln an die Kinder des Kindergartens, des Kinderheims, die Schulkinder und die Bevölkerung.

Die Altschützen ermitteln ihren König, den Ehrenkönig, den Vereinsmeister und den Jahresbesten.

Die Schüler- und Jungschützen ermitteln die Prinzen, die Ehrenprinzen, die Vereinsmeister und die Jahresbesten.

Ferner nimmt die Bruderschaft an Schiessen des Verbandes der Armbrustschützen Aachen sowie an Pokalschiessen der Ortsbruderschaften teil.

Die Bruderschaften der Stadt Herzogenrath, die mit der Armbrust schießen, führen ein Stadtpokalschiessen durch.

Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das ganze Vermögen der Bruderschaft an die Pfarre St. Willibrord in Herzogenrath – Merkstein, die das Vermögen nicht veräußern darf.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Schülerschützen können christliche Jungen werden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben.

Christliche Jungmänner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden in die Jungschützenabteilung und christliche Männer, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, in die Bruderschaft aufgenommen.

2. Das Gesuch auf Aufnahme ist an den Präsidenten bzw. an den Jungschützen- bzw. Schülerschützenführer zu richten. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand, die Mitgliederversammlung und bei den Jungschützen und Schülerschützen die Abteilung nach Rücksprache mit dem Vorstand.

3. Die St. Sebastianus – Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer. Die Jungschützenabteilung ist eine Vereinigung christlicher Jungmännern die Schülerschützenabteilung eine Vereinigung christlicher Jungen.

4. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Aufnahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. Dazu gehört insbesondere, dass ein christliches Mitglied, sofern es verheiratet ist, in einer nach katholischem Kirchenrecht geordnete Ehe lebt. Sofern und solange dies nicht der Fall ist, ruht das Recht auf die Königswürde oder ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Sebastianus – Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Betrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Die Höhe des Betrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt z. Zt. 10,00 DM. Die Aufnahmegebühr 25,00 DM. Eine Umlage und Königsgeld sind in diesem Betrag enthalten.

6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären.

7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.

Über den Ausschluss entscheiden Vorstand und die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus einem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Ein Jungschütze darf nur von der Jungschützenabteilung nach Zustimmung des Vorstandes ausgeschlossen werde.

§ 5

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen.

An kirchlichen Veranstaltungen der St. Sebastianus – Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen alle Mitglieder beteiligen.

§ 6

Schüler- und Jungschützen

Christliche Jungen vom 6. Lebensjahr und christliche Jungmänner vom 16. Lebensjahr an werden in eine Schülerschützen- bzw. Jungschützenabteilung zusammengefasst, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus – Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind. Jungschützen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht in der Bruderschaft.

Führungskräfte der Schüler- und Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus im Amt bleiben.

§ 7

Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zur Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§ 8

Inaktive Mitglieder

Männer, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach § 4 unserer Satzung erfüllen, können auf Antrag inaktives Mitglied unserer Bruderschaft werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9

Organe der St. Sebastianus – Schützenbruderschaft

Organe der St. Sebastianus – Schützenbruderschaft sind

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

§ 10

Mitgliederversammlung

Die erste Generalversammlung findet am ersten Sonntag im neuen Jahr statt. Nach jeder Veranstaltung wir eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder unter Angabe der gründe schriftlich dies beim Präsidenten beantragen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich einberufen und geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich oder durch Handzeichen. Zur Annahme des Beschlusses genügt die einfache Mehrheit.

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

a)      Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern

b)      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

c)      Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung

d)      Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

e)      Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f)        Änderung der Satzung

g)      Auflösung der Bruderschaft

Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung der Bruderschaft müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein und es ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über eine Satzungsänderung oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 2/3 oder 4/5 Stimmmehrheit.

Nach einer Auflösung der Bruderschaft sollen das Königs- und Prinzensilber sowie die Fahnen und Archivalien der Bruderschaft im Pfarrarchiv der katholischen Pfarrgemeinde St. Willibrord in Herzogenrath – Merkstein deponiert werde.

Anträge und Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. Die Protokolle werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 12

Vorstand

Dem Vorstand gehören an

geistliche Präses, Pfarrer der Pfarre St. Willibrord Merkstein

Präsident

Stellvertreter des Präsidenten

Kassierer

Schriftführer (Geschäftsführer)

amtierende König

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt.

Der Jungschützen- und Schülerschützenführer oder ihre Vertreter nehmen mit dem Stimmrecht an jeder Vorstandsitzung teil. Dem erweiterten Vorstand gehören alle Schützenbrüder an, die in der Bruderschaft ein Amt inner haben.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 13

Gesetzlicher Vorstand

Der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten, der Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Präsident, der Schriftführer, der Vertreter des Präsidenten und der Kassierer sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben, jedoch muss der Präsident oder sein Stellvertreter mitwirken.

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind

1.      Führung der laufenden Geschäfte

2.      Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

3.      Aufstellung des Haushaltsplanes

4.      Erstattung der Tätigkeitsberichte

5.      Vorprüfung der Aufnahmeanträge

6.      Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten einberufen und geleitet. Die Anträge und Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. Die Protokolle werden vom Präsidenten oder von seinem Vertreter und dem Schriftführer unterschrieben.

§ 15

Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft. Der Präsident ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der stellvertretende Präsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.

Der Hauptmann der Bruderschaft organisiert und leitet die Umzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Vertreter diese Aufgaben.

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit Sorgfalt aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Präsidenten gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Die Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.

Der stellvertretende Kassierer vertritt den Kassierer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen.

Sein Vertreter vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

Der Jungschützen- und Schülerschützenführer organisieren und führen die Jungschützen und Schülerschützen der Bruderschaft. Sie vertreten deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Sie tragen die Verantwortung für die Jung- und Schülerschützen.

§ 16

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlags kann der Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 DM im Einsatzfalle, der Präsident bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 DM verfügen.

§ 17

Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfbericht.

§ 18

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist.

Am Sonntag nach Fronleichnam findet nachmittags der Königs-, Prinzen- und Königsvogelschuss statt, zu dem der Präses in feierlichem Umzuge abgeholt wird.

Der Termin für den Majestätenball ist der erste Samstag im Oktober.

Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 19

Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Uniform und mit Fahnen an allen Pfarrprozessionen.

Die Bruderschaft lässt alljährlich 3 hl. Messen halten.

Der verstorbene Schützenbruder wird von den Schützen zu Grabe getragen.

Am Patronatsfest und am Feste des hl. Willibrord findet die gemeinschaftliche Kommunion statt.

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