Historisches

Geschichte der Alt-Merksteiner Schützen von 1633

Vor mehr als 375 Jahren tobte in unserer Gegend – wie auch in den meisten Landstrichen des Heiligen Römischen Reichs – der Dreißigjährige Krieg (1618-1648). Die Merksteiner Bevölkerung hatte in dieser Zeit viel zu leiden: Truppendurchzüge, Einquartierungen, Plünderungen, Hungersnöte, Seuchen und nicht zuletzt noch erhöhte Steuerlasten waren Bestandteil des schrecklichen Alltags dieser Zeit.

Mitten in dieser Zeit fand ein Ereignis statt, ohne das die Bruderschaft nicht hätte gegründet werden können. Bedingt durch die Geldnot des spanischen Königs verpfändete dieser im Jahre 1630 die Herrschaften Merkstein und Kirchrath. Abt Balduin von Horpusch von der Abtei Klosterath (Rolduc) zahlte für die Herrschaft Merkstein 5600 flämische Gulden und wurde somit neuer Grundherr. In dieser Funktion hatte er das Recht Beamten einzusetzen, den Schultheißen zu ernennen, sowie auch die Pflicht für das Wohl seiner Untertanen zu sorgen. Dieser oben beschriebenen Not seiner Bevölkerung wollte Abt von Horpusch entgegenwirken, so gründete er in Zusammenarbeit mit dem Merksteiner Pfarrer Martinus Nobis im jahre 1633 die St. Sebastianus – Schützenbruderschaft, wie es eine Inschrift auf dem vom Gründer gestifteten Schützenvogel, sowie mehrere seiner Aufzeichnungen belegen. Der Stiftungsbrief, sowie die ursprünglichen Satzungen des Gründers sind leider verschollen. Die Aufgabe der neugegründeten Bruderschaft bestand im wesentlichen in denen einer Bürgerwehr. So sollten sie bei feindlichen Überfällen, Angriffen und Feuerbrünsten, sowie anderen Unglücksfällen auf Befehl des Abtes hin oder bei Glockenläuten sofort zur Hilfe eilen. Ebenso hatten die Schützen ausdrücklich die katholische Kirche, sowie im Einzelnen die Fronleichnamsprozession bewaffnet zu schützen. Dies belegen die Ergänzungen zur ursprünglichen Satzung (1640) von Abt Caspar Duckweiler, dem Nachfolger von Horpuschs. (Die kirchliche Verbindung pflegen die Schützen bis heute, wenn sie -unbewaffnet- die Fronleichsnams- und Willibrordprozession, sowie die Erstkommunionkinder begleiten)

Gemäß der Satzung Duckweilers sollte die Mitgliederzahl der Bruderschaft fünf Personen nicht unterschreiten. Geleitet wurde die Bruderschaft von zwei Schützenmeistern, denen durch Abt Duckweiler noch die sogenannten “Sevenmannen” (Siebenmänner) zur Beratung zur Seite gestellt wurden. Desgleichen nahm in den Reihen der Schützenbrüder der Fähnrich eine besondere Position ein, der vom Abt ernannt wurde und später von der Bruderschaft gewählt werden sollte. Die Beschlüsse des Vorstandes wurden den übrigen Mitgliedern durch den “Schützenknecht” bekannt gegeben.

Die Aufnahme in die Bruderschaft wurde, gemäß der alten Satzung, nur unbescholtenen Männern gewährt, über die nichts Nachteiliges zu sagen war. Bei ihrer Aufnahme hatten sie eine Tonne Bier zu stiften und den folgenden Schützeneid abzulegen: “Soo spreck ick dartoe ick angestelt worde als voor eenen geswooren schut der Bank merxsteyn, soo versprecke ich hiermede treuw ende holt te syn voor myn leeven langh godt vam hemelryck, Mariä syne weerthe moeder, S. Willibrodo patron deeser kercke ende S. Sebastiaen als Patron der geswooren schutten, so beloeve ick oyck treuw ende holt te syn aen die schuttenmeesters ende aen alle beschendinge derselver, oyck gehoirsam te syn den seevenmannen als voorsteheren derselver Broderschappe, oyck truw en holt te syn aen Myne medebroeders en derselver heymelick noyet te vermelden (ihre Geheimnisse nicht zu verraten). Dit beloeve ick starck en vaest te houden, soo help my goet ende alle syne heyligen.” Bis in die heutige Zeit hat sich der Brauch erhalten, dass der neuaugenommene Schützenbruder eine Runde Getränke gibt und diesen Schützeneid, sprachlich angepasst, ableistet: „Ich N.N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen, Maria seiner lieben Mutter, dem hl. Sebastianus, Schutzpatron dieser Bruderschaft, dem hl. Willibrordus, Kirchenpatron von Merkstein, und verpflichte mich, alle vorgeschriebenen Statuten anzuerkennen, und dieselben genau und pünktlich zu befolgen, so wahr mir Gott helfe und sein hl. Evangelium. Amen.“

Die Vereinssatzungen waren sehr streng geregelt und jeder Übertritt wurde hart bestraft. Bereits 1640 bestimmten die Satzungen, dass an Fronleichnam die Schützenmeister mit dem König in ihrer Mitte vorangehen sollten, dahinter sollte der Schützenknecht die übrigen Schützen ordnen in zwei, drei oder vier gleichen Gliedern. Jeder, der den Anweisungen des Schützenknechtes nicht folgte, wurde bestraft. 1743 wird in den Satzungen erwähnt, dass jeder Schützenbruder, der ohne Erlaubnis des Königs oder ohne wichtigen Grund an einer Aktivität nicht teilnahm, zur Bestrafung auf eigene Kosten eine hl. Messe für die Verstorbenen der Bruderschaft lesen lassen musste. Hierüber hatte er dem Vorstand eine Bescheinigung des Pfarrers vorzulegen. Ebenso legten diese Satzungen fest, dass im Todesfalle eines Mitglieds die jüngsten Schützenbrüder ihn zu Grabe tragen sollten. Alle Schützenbrüder sollten sodann auf den Exequien, wie beim Begräbnis anwesend sein. Falls jemand dies versäumte, so musste er ebenfalls eine Seelenmesse lesen lassen und im Wiederholungsfalle eine Tonne Bier geben. Von dieser Sittenstrenge zeugen ebenfalls noch die Statuten vom 20. Januar 1883:

§1

1.) Wünscht jemand in die Bruderschaft aufgenommen zu werden, so muss er sich dem Vorstande und der Bruderschaft persönlich vorstellen.

2.) Der Vorstand informiert sich bei den Mitgliedern, ob der Aufzunehmende in moralischer und religiöser Hinsicht der Bruderschaft würdig ist.

3.) Er muss das 26. Lebensjahr überschritten haben, jedoch nicht 50 Jahre alt sein. Als Eintrittsgeld hat er sofort 5 Mark zu entrichten und sechs Jahre lang jährlich 3 Mark als Sterberente zu zahlen. Von 50-60 Jahre alt, bezahlt ein aufzunehmendes Mitglied doppeltes Eintrittsgeld im Betrage von 10 Mark und die Sterberente im Betrage von 18 Mark sofort. Das Vereinsabzeichen wird dem Mitgliede von der Bruderschaft ausgehändigt, gegen Selbstkostenpreis und geht somit als Besitztum des Besitzers über.

4.) Ist der Aufzunehmende von Seiten der Bruderschaft als gut befunden worden, so kann die Ballotage stattfinden. Bei 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden ist er als Mitglied aufgenommen.

5.) Sollte ein Mitglied in späteren Jahren als kirchenfeindlich nachgewiesen werden, so steht dem Vorstande frei, ihn aus der Bruderschaft zu streichen.

6.) Die Statuten werden dem neuen Mitgliede vorgelesen. Bei Annahme derselben muss er den Eid leisten und ist aktives Mitglied der Schützenbruderschaft.

§2

Es steht der Bruderschaft frei, bei Beerdigungen den Kirchendienst zu bestellen und die Unkosten selbst zu zahlen oder den Anverwandten des Verstorbenen 30 Mark aus der Kasse zu zahlen. Ist ein Mitglied in die Ferne gezogen und kann dadurch der Bruderschaft nicht mehr beiwohnen, so hat es keinen Anspruch auf die Sterberente.

§3

Jedes Mitglied ist verpflichtet, zu allen Versammlungen der Bruderschaft zur bestimmten Zeit zu erscheinen, sich anständig zu betragen und darf sich ohne Urlaub nicht entfernen, noch ausbleiben.

§4

Jedes Mitglied hat dem Vorstande in allen disziplinarischen Anordnungen Folge zu leisten und im Krankheitsfalle sich bei demselben zu melden. Es wird dann von diesem beurlaubt und seine Amtsstelle, wenn es eine vertritt, durch ein anderes Mitglied ersetzt.

§5

In der Gesellschaft darf keiner streitsüchtig sein, weder unmoralisches Reden führen, noch um hohes Geld spielen. Wer sich in diesen Punkten verfehlt, zahlt 1 Mark Strafe.

§6

An Fest oder Versammlungstagen darf keiner betrunken sein. Wird er dessen überführt, so verfällt er in eine Strafe von 5 Mark, im zweiten Falle 15 Mark. Dadurch hat er sich dem Wahl- und Stimmrecht der Bruderschaft zu unterwerfen.

§7

An den St. Sebastianus-Festtagen darf kein Mitglied den Gottesdienst versäumen noch zu spät kommen. Wer sich hingegen verfehlt, zahlt eine Mark für eine Seelenmesse für die verstorbenen Mitglieder.

§8

Derjenige, welcher eines Diebstahls oder anderer Verbrechen überwiesen wird, kann sofort aus der Gesellschaft ausgestoßen werden und hat niemals mehr Anspruch, in dieselbe aufgenommen zu werden.

§9

Auch derjenige, welcher die Gesellschaft freiwillig verlässt und mit seinen Beträgen ein halbes Jahr rückständig ist, kann ausgestrichen werden und hat bei Wiederaufnahme doppeltes Eintrittsgeld zu zahlen.

§10

Stirbt ein Mitglied, so wird es von den jüngsten Mitgliedern der Gesellschaft zu Grabe getragen. Die Übrigen sind verpflichtet, dem Begräbnisse, sowie dem Dienste beizuwohnen, unter einer Strafe von 1 Mark, die für eine Seelenmesse für den Verstorbenen verwendet wird.

§11

Sollte ein Mitglied krank oder anderwärtig verhindert sein, so kann an seiner Stelle ein anderer Dienen. Jedoch muss es dem Vorstande vorher gemeldet werden, unter einer Strafe von 5 Mark.

§12

Wenn ein Mitglied andere Mitglieder, wenn auch nicht an einem Fest- oder Versammlungstage, durch Trunk oder Streitsucht beleidigt, hat es sich sofort §5 des Strafgesetzes zu unterweisen.

§13

Ist ein Mitglied an einem Versammlungstage beurlaubt, so muss es das annehmen, was beschlossen wurde.

§14

Bei jeder Hauptversammlung werden die Mitglieder verlesen, jedoch steht es dem Vorstande frei, die Verlesung bei Beginn oder am Schluss der Versammlung vorzunehmen.

Ein großes Fest der Merksteiner Schützen war und ist in jedem Jahr der Königsvogelschuss. Der Gründer der Bruderschaft Abt Balduin von Horpusch hatte für den jeweiligen König als äußeres Zeichen seiner Würde einen silbernen Vogel gestiftet. Dieser gekrönte Silbervogel mit dem Meisterzeichen des Dietrich von Roth wird bis heute von den Königen um den hals getragen. Jeder König hat die Aufgabe den Vogel mit einer Silberplakette zu erweitern. Dieser “Silberschatz” diente ursprünglich als Kapitalanlage. In Notzeiten sollte das Silber verkauft werden, um so der notleidenden Bevölkerung zu helfen. So wurden beispielsweise bereits 1665 alle Königsschilde aus den Jahren 1633-1638, sowie von 1640-1665 zu solchen Zwecken verkauft. Auch diente das Königssilber zu Stiftungen, so sollen in früherer Zeit Kerzenleuchter für die Pfarrkirche St. Willibrord versilbert worden sein. Dieses Königssilber stellt für die Bruderschaft nicht nur einen hohen materiellen, sondern auch einen ideellen Wert dar. So wurde während der Franzosenzeit das Silber sieben Jahre lang, eingemauert, im Hause “Stump” in Herbach verwahrt. Im ersten Weltkrieg wurde das Silber fünf Jahre lang in der Backstube des Schützenbruders Everhard Rodheudt versteckt, im zweiten Weltkrieg wurde es im Panzerschrank des Pfarrhauses aufbewahrt.

Ursprünglich schossen die Schützen mit “Schnapphähnen” genannten Büchsen ihren König aus. Im Jahre 1896 jedoch verbot der Landrat, Freiherr von Coels, allen Schützengesellschaften das Schießen mit Büchsen. Seit dieser Zeit schießen die Schützen mit der Armbrust. Wenn ein Schütze es schafft drei Mal die Würde des Schützenkönigs zu erlangen, so wird er Schützenkaiser. Mit den Schnapphähnen wurden Schultheiß Peter Caspar Poyck (1726), Heinrich Josef Horbach (1809), Johann Nikolaus van Reimersdahl (1833) und Wilhelm Josef Engelen (1838). Einziger Bogenkaiser der Bruderschaft ist Jürgen Rubner im Jahre 1995 geworden.

Im Jahre 1737 geriet die Bruderschaft in einen Rechtsstreit mit dem Merksteiner Schultheißen und ehemaligen Schützenkaiser Peter Caspar Poyck: Ohne Erlaubnis des Schultheißen hatten die Schützen mit Hellebarde, getragen vom Capitän (“Hützer”), mit Trommeln und zwei Spielleuten am 01. Oktober 1737 den neuernannten Pfarrer von St. Willibrord, Vinzenz Offermanns, an der Pfarrgrenze zu Herzogenrath abgeholt. Die Schützen trugen ihre Büchsen und empfingen den neuen Pfarrer mit einem Ehrenschuss. Deshalb reichte der Schultheiß gerichtliche Klage gegen die Bruderschaft ein mit der Begründung, die Bruderschaft sei nicht königlich anerkannt, sie habe weder vor ihm noch vom Abt die Erlaubnis erbeten, parademäßig aufzuziehen und dergleichen mehr. Die Schützen aber wiesen nach, dass sie sich von jeher versammeln, Vogel und Scheiben schießen und mit den Waffen und Musik aufziehen, ohne den Schultheißen fragen zu müssen. Aber nicht nur zur feierlichen Begrüßung des Pfarrers waren die Schützen aufgezogen, sondern auch um einen unfreundlichen Empfang zu verhüten. Denn einige Einwohner von Merkstein, darunter auch namentlich der besagte Schultheiß, hätten lieber einen anderen Pfarrer gesehen. Ein Augustinerchorherr aus Rolduc stand der Bruderschaft als rechtskundiger Verteidiger bei und der Schultheiß Poyck hielt es für ratsam, seine Klage zurück zu ziehen.

Eine schwierige Phase in der Geschichte der Bruderschaft begann im Jahr 1855. Die Mitgliederzahl war auf sieben reduziert, und zu allem Übel starben noch zwei Mitglieder. Wäre noch ein Mitglied ausgeschieden, hätte sich die Bruderschaft – gemäß ihrer Satzung – selbst auflösen müssen.

Ebenfalls wurde die Bruderschaft im Jahre 1922, bedingt durch die Markentwertung in eine Krise gestürzt. So berichtete der damalige Präsident, Josef Hensgens, auf der Hauptversammlung am 21. Dezember 1922, dass die Bruderschaft aufgrund der finanziellen Situation das Patronatsfest nicht feiern könne. Allerdings wird in der Chronik weiter berichtet, dass die Schützenbrüder untereinander wetteiferten mit Spenden und freiwilligen Gaben, um das Fest doch noch wie gewohnt durchführen zu können. So wurde von einem Mitglied das Trommlercorps, von einem anderen die Musikkappelle und wieder von einem anderen die kirchliche Feier gestiftet. So konnte also durch den guten Gemeinschaftsgeist erreicht werden, dass die Bruderschaft doch noch ihr Patronatsfest in gewohnter Weise feiern konnte.

Im, durch Papst Pius XI. ausgerufenen, heiligen Jahr 1933 feierte die Bruderschaft ihr 300 jähriges Jubelfest. Dieses Fest wurde dreitägig mit einem großem Programm mit Festbällen in mehreren Sälen an einem Abend gefeiert. Aufgrund des Heiligen Jahres unternahm Präsident Josef Knops eine Walfahrt nach Rom. Von dort aus brachte er den Schützen das eigens vom Heiligen Vater gestiftete und gesegnete “Anno Santo Kreuz” mit, das noch heute der Präsident um den Hals trägt.

Eine kritische Zeit brach für die Schützenbrüder nach 1933 an. Der Präsident wurde am 11. Januar 1937 vom “Gauschützenführer” abgesetzt und die Bruderschaft in einen Schießsportverein umgewandelt. Die Bruderschaft wurde von ihrer kirchlichen Grundlage abgetrennt und erhielt den Namen “Sebastianus Schützen Merkstein”. Die Leitung erhielt der Vereinsführer. Allerdings vollzog sich das Leben in der Bruderschaft im Dritten Reich, wenn auch nach außen hin einige Kompromisse unvermeidbar waren, in althergebrachter Weise. Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30. September 1945 hatten die Schützen Grund zur Freude. Die schreckliche Zeit des Dritten Reichs war vorüber, und das Schützenleben konnte nun auch nach außen hin in alter Form existieren. Der erste Schritt hierzu war, dass der alte Name, St. Sebastianus-Schützenbruderschaft 1633, wieder hergestellt wurde.

Im Jahre 1958 konnte die Bruderschaft auf ihr 325 jähriges Bestehen voller Stolz zurück schauen. Bei diesem großen Fest wurde Ludwig Billmann Jubelkönig und Heinz Reulen Prinz.

1983 fand wieder ein großes Fest statt, das sicher noch vielen Merksteinern in guter Erinnerung ist. So wurden vier Tage mit vielen Höhenpunkten im Festzelt gefeiert: Pontifikalamt mit dem Weihbischof, Modenschau, Puppenbühne für Kinder, verschiedene namhafte Blasorchester und Bands, wie auch ein Dorfabend. Ingo Goffin gelang es sich den Titel des Jubelkönigs zu sichern, Georg Münzberg wurde Jubelprinz und Michael Heinrichs Jubelschülerschützenprinz.

Im Jahre 2008 blickten die Schützen auf 375 Jahre zurück. Volker Ernst erfüllte sich einen lang gehegten Wunsch und wurde Jubelkönig, Thomas Reinartz, der Neffe des letztmaligen Jubelprinzen Georg Münzberg, wurde Jubelprinz und David Günter sicherte sich im ersten Jahr seiner Bruderschaftszugehörigkeit die Jubelschülerschützenprinzenwürde.

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